JudikaturJustizRS0026524

RS0026524 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Oktober 2023

Die "Sachverständigenhaftung" nach § 1299 ABGB geht von einem objektiven Maßstab aus, wobei es auf die übliche Sorgfalt jener Personen ankommt, die die betreffende Tätigkeit ausüben. Der Sachverständige hat gerade für mangelnde Kenntnisse und Fähigkeiten einzustehen.

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