RS0026347 – OGH Rechtssatz
RS0026347 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Wenn aufgrund von allgemeinen Erfahrungssätzen große Wahrscheinlichkeit besteht, das Betriebsmittel im Fremdeigentum stehen, ist es jedenfalls Pflicht des Masseverwalters, sich vor der Verwertung von Betriebsmitteln der Konkursmasse zunächst zu vergewissern, daß diese Sachen Massevermögen und nicht Fremdeigentum sind (Hier: Baumaschinen eines Bauunternehmens).