JudikaturJustizRS0026229

RS0026229 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Oktober 2016

Der für Schäden durch Ablösung von Bäumen analog den Bestimmungen des § 1319 ABGB Haftende muss keine über seine Diligenzpflicht nach § 1297 ABGB hinausgehende besondere Vorsichtsmaßnahmen (wie Überprüfung der Windbruchfestigkeit durch Sachverständigen) treffen.

Entscheidungen
13