RS0026157 – OGH Rechtssatz
RS0026157 – OGH Rechtssatz
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Ist erwiesen, daß nur eine bestimmte Person allein oder im Zusammenwirken mit anderen den Schaden adäquat kausal verursachte, ist damit auch bereits die Vermutung nach § 1296 ABGB erschüttert und es obliegt dem Verursacher, seine Schuldlosigkeit nachzuweisen.