JudikaturJustizRS0026157

RS0026157 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. März 1981

Ist erwiesen, daß nur eine bestimmte Person allein oder im Zusammenwirken mit anderen den Schaden adäquat kausal verursachte, ist damit auch bereits die Vermutung nach § 1296 ABGB erschüttert und es obliegt dem Verursacher, seine Schuldlosigkeit nachzuweisen.