RS0026146 – OGH Rechtssatz
RS0026146 – OGH Rechtssatz
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Kann von zwei möglichen Versionen des Herganges des haftungsbegründenden Vorfalles keine ausgeschlossen werden, haftet der Beklagte nur dann, wenn ihn in beiden Fällen ein Schuldvorwurf trifft. Er hat dann für den minderen, mindestens erwiesenen Verschuldensgrad einzustehen (Arbeitsunfall an einer Presse, die auf Zuruf des Arbeitskollegen auszulösen war). Zum Verschulden eines Hilfsarbeiters, der nach Anweisungen seiner Vorgesetzten handelte.