RS0026124 – OGH Rechtssatz
RS0026124 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Mietverhältnisse, die vertragsgemäß nach Ablauf der Zeit ohne Kündigung erlöschen sollen, können nach mehr als halbjähriger Dauer nur aus wichtigen Gründen aufgelöst werden. Ein solcher liegt nicht vor, wenn der Vermieter ein ihm gehöriges Gebäude, in dem sich das Postamt befindet, für seine Betriebszwecke benötigt und das ohne Ersatzanbot gekündigte Gebäude für die Unterbringung des Postamtes zur Verfügung stellen will.