JudikaturJustizRS0026081

RS0026081 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Juli 1956

Bei Ausscheiden eines Gesellschafters sind diesem die zur Benützung überlassenen Gegenstände zurückzustellen. Wohl wird sich aber der ausscheidende Gesellschafter einen entsprechenden Aufschub gefallen lassen müssen, wenn der Gesellschaft die sofortige Rückgabe nicht zuzumuten ist und ihr eine den Umständen des Falles nach entsprechende Zeit zur Beschaffung eines Ersatzes gewährt werden muß.