JudikaturJustizRS0025232

RS0025232 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. November 1968

Allein die Vereinbarung zweier Vertragsteile, mit der Errichtung und grundsätzlichen Durchführung eines Liegenschaftskaufes einen bestimmten gemeinsamen Machthaber zu beauftragen - eine unzulässige Doppelvertretung kommt bei diesem eng begrenzten Auftragsgegenstand nicht in Frage - räumt dem so bezeichneten Machthaber keinerlei Rechte ein. Die Vereinbarung der Unwiderruflichkeit der einem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht zum Verkauf von Liegenschaften ist nur dann wirksam, wenn sie zeitlich befristet ist und einem besonderen, im Kausalgeschäft wurzelnden Zweck dienen soll (Letztere Voraussetzung wird hier für den Auftrag, Liegenschaftsanteile an Wohnungseigetumswerber zu verkaufen, bejaht). Zur Verfügung sind Vollmachtgeber und Bevollmächtigte berechtigt; dieser kann dem Mandanten keine Verfügungsbeschränkung auferlegen.