Spruch Die Hausverwaltungsvollmacht wird im Zweifel durch den Tod des Gewaltgebers nicht aufgehoben. Entscheidung vom 19. Juni 1968, 5 Ob 171/68. I. Instanz: Bezirksgericht Innsbruck; II. Instanz: Landesgericht Innsbruck.…
Text Der Vater des Beklagten, Friedrich U. sen., war bis zu seinem Ableben am 17. Juli 1961 Eigentümer des Hauses I., K.gasse 15. Friedrich U. sen. hinterließ seine Ehefrau Josefa U., eine volljährige Tochter aus erster Ehe und einen mj. Sohn aus zweiter Ehe, den Beklagten. In einem Testament vom 26. Apr…
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Nach § 1022 ABGB. wird "in der Regel" die Vollmacht durch den Tod des Gewaltgebers aufgehoben. Läßt sich aber das angefangene Geschäft ohne offenbaren Nachteil des Erben nicht unterbrechen oder erstreckt sich die Vollmacht selbst auf den Sterbefall des Gewaltgebers, so hat der G…