JudikaturJustizRS0025160

RS0025160 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. April 1968

Wird eine mit einem Vorkaufsrecht belastete Sache auf eine andere Art als durch Verkauf veräußert, so erlischt das nicht verbücherte Vorkaufsrecht mangels entgegenstehender Vereinbarung entschädigungslos.