RS0024394 – OGH Rechtssatz
RS0024394 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Grundsätzlich trifft den Werkstätteninhaber (Garageninhaber) keine Haftung für Parkschäden, die an Kraftfahrzeugen entstehen, die wegen Platzmangels nicht in der Werkstätte, sondern zunächst auf der Straße abgestellt werden mußten.