JudikaturJustizRS0024394

RS0024394 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. November 1963

Grundsätzlich trifft den Werkstätteninhaber (Garageninhaber) keine Haftung für Parkschäden, die an Kraftfahrzeugen entstehen, die wegen Platzmangels nicht in der Werkstätte, sondern zunächst auf der Straße abgestellt werden mußten.