JudikaturJustizRS0024390

RS0024390 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. März 1933

Wurde ein Verwahrungsvertrag über mehrere Sachen abgeschlossen und nur ein Teil dieser Sachen zurückgestellt, so begann hinsichtlich der nicht zurückgestellten Sachen die Frist des § 967 ABGB mit der Zurückstellung der anderen Sachen zu laufen.