JudikaturJustizRS0024278

RS0024278 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. November 1959

Bei prekaristischer Einräumung eines beschränkten Benützungsrechtes (hier an einem Grundstück) hängt es von dessen Eigenart ab, wie weit die "Rückstellungspflicht" des Prekaristen nach Widerruf reicht; nur für die naturgemäße Abnützung hat er nicht aufzukommen; waren für die zugestandene Benützung technische Einrichtungen nötig, erfüllt der Prekarist mangels einer besonderen Vereinbarung seine Rückstellungspflicht nicht schon dadurch, daß er deren Benützung einstellt, sondern erst durch deren Entfernung und Wiederherstellung des vor dieser bestandenen Zustandes.