JudikaturJustizRS0024215

RS0024215 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. April 1998

"Angehen" heißt jede Mahnung, ob gerichtlich oder außergerichtlich, hat der Gläubiger den Schuldner angegangen, so sind die Ansprüche der übrigen suspendiert; der Schuldner hat eine aufschiebende Einrede. Die Ansprüche leben wieder auf, wenn das Angehen durch den Gläubiger aufhört, wenn er seine Eintreibung nicht gehörig fortsetzt.

Entscheidungen
2