RS0024060 – OGH Rechtssatz
RS0024060 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Bei einem Fixgeschäft hat die rechtzeitige Erstattung der Anzeige des Gläubigers, auf der Erfüllung zu bestehen, zur Folge, daß sich nunmehr weder der Gläubiger noch der Schuldner auf den Mangel des Interesses an der verspäteten Erfüllung berufen kann und daß der Verzug, in dem sich der Schuldner zur Zeit der Anzeige befunden hat, als behoben anzusehen ist.