JudikaturJustizRS0023988

RS0023988 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. März 1950

Der Rückgriffsanspruch eines späteren Erwerbers gegen einen früheren ist insofern kein reiner Gewährleistungsanspruch, als auf ihn die Bestimmung des § 929 ABGB keine Anwendung findet.