JudikaturJustizRS0023840

RS0023840 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Mai 2006

Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, können die Aufgaben der Geschäftsführung, unter ihnen verteilt werden. Eine zulässige Geschäftsverteilung wirkt sich jedenfalls im Innenverhältnis auf die Verantwortlichkeit der einzelnen Geschäftsführer aus, denn jeder Geschäftsführer trägt dann zunächst für sein ihm zugewiesenes Arbeitsgebiet die volle Verantwortung. Hinsichtlich der einem anderen Geschäftsführer zugewiesenen Bereiche tritt insofern eine Entlastung ein, als es dem Geschäftsführer auf Grund der Geschäftsverteilung verwehrt ist, in den anderen Geschäftsführern zugewiesenen Tätigkeitsbereich einzugreifen.

Entscheidungen
4