Spruch Den außerordentlichen Revisionen beider Parteien wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei einen mit S 359,04 bestimmten Anteil der Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Nach den Feststellungen des Erstgerichtes begann die im Jahr 1925 geborene Klägerin in den Jahren 1975 bis 1977 mit dem Skifahren. Seither verbrachte sie jährlich einen Skiurlaub im Arlberggebiet. Etwa im Jahr 1984 hatte sie die Einstufung in die Skikursgruppe 3A erreicht. Die K…
Rechtliche Beurteilung Die Revisionen sind zwar zulässig, weil zu den Verhaltenspflichten der Skilehrer und der Skischüler im Rahmen eines von einer Skischule organisierten Skikurses keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes besteht; sie sind jedoch im Ergebnis nicht berechtigt. Grundsätzlich ist davon auszugehen, …