JudikaturJustizRS0023789

RS0023789 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. November 1957

Wenn das Geschäft auf Seiten des Erstbeklagten ein Handelsgeschäft ist, kann er sich nicht auf bloße Teilverpflichtung nach § 889 ABGB berufen, gleichviel, ob das Geschäft auch für den Zweitbeklagten ein Handelsgeschäft ist oder nicht.