JudikaturJustizRS0023772

RS0023772 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. April 1949

Der Legatar hat nur ein Forderungsrecht gegen den Erben; wird dieses durch Urteilsspruch über die Nichtigkeit der letztwilligen Verfügung entzogen, ist er nicht berechtigt, im Rückstellungsverfahren vom Erwerber die vermachte Sache, die diesem vom Erben verkauft wurde, zurückzufordern. Erst nach Nichtigerklärung des vorgenannten Urteiles ist das Forderungsrecht des Legatars gegen den Erben auf Übertragung der vermachten Sache (Liegenschaft) wieder hergestellt.