JudikaturJustizRS0023768

RS0023768 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Oktober 2019

Ein Gastwirt, der im Rahmen seines Betriebes Gästen Parkplätze anbietet, ist verpflichtet, nicht nur die Zufahrtswege sondern auch die Zugangswege zu diesen in einer Weise abzusichern, die deren gefahrlose Benützung, insbesondere auch zu den Abendstunden und Nachtstunden gewährleistet. Der Umstand, dass der Betrieb von der Behörde ohne besondere Auflage hinsichtlich der Absicherung des Parkplatzes genehmigt wurde, befreit nicht von der Haftung für eingetretene Unfallsfolgen.

Entscheidungen
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