JudikaturJustizRS0023735

RS0023735 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. September 2017

Ist ein Weg für das Befahren mit Rodeln freigegeben kann der Benützer auf dessen verkehrssicheren Zustand vertrauen und damit rechnen, dass atypische Gefahrenquellen entweder ganz fehlen, oder, soweit vorhanden, ausreichend gekennzeichnet oder durch Absicherungen entschärft sind. Das Fehlen eines Brückengeländers im Verlauf einer kurvenreichen Rodelabfahrt ist eine "atypische" Gefahrenquelle; in einem solchen Fall liegt ein in mangelhafter Zustand des Weges vor.

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