JudikaturJustizRS0023706

RS0023706 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. Dezember 2010

Haftung des Sesselliftunternehmers aus dem Beförderungsvertrag für Verletzung der ihm nach der Betriebsvorschrift auferlegten Verpflichtung, durch Einsteighelfer und Aussteighelfer für die reibungslose Abwicklung des Verkehrs auf den Stationsrampen zu sorgen und den Fahrgästen beim Einsteigen und Aussteigen behilflich zu sein.

Entscheidungen
7