JudikaturJustizRS0023693

RS0023693 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Februar 2020

Die Auswahl eines bestimmten Geländes kann dem Skilehrer regelmäßig nur dann zum Verschulden zugerechnet werden, wenn zwischen dem skiläuferischen Können der Schüler und dem Schwierigkeitsgrad des zu befahrenden Geländes ein krasses Missverhältnis besteht.

Entscheidungen
4