RS0023679 – OGH Rechtssatz
RS0023679 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der Versprechende kann dem Dritten gegenüber nur Einwendungen aus dem Vertrag mit dem Versprechensempfänger und dem Verhältnis zwischen ihm und dem Dritten erheben, nicht aber aus dem Verhältnis zwischen Versprechensempfänger und Drittem.