JudikaturJustizRS0023679

RS0023679 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Januar 1964

Der Versprechende kann dem Dritten gegenüber nur Einwendungen aus dem Vertrag mit dem Versprechensempfänger und dem Verhältnis zwischen ihm und dem Dritten erheben, nicht aber aus dem Verhältnis zwischen Versprechensempfänger und Drittem.