JudikaturJustizRS0023640

RS0023640 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. April 1993

Die von der Rechtsprechung entwickelte Verkehrssicherungspflicht trifft auch denjenigen, der eine gefährliche bewegliche oder unbewegliche Sache beherrscht, die weder am öffentlichen Verkehr teilnimmt noch hinsichtlich welcher der Verantwortliche den Verkehr eröffnet oder geduldet hat; er hat für Schäden, die durch diese Sache oder durch Arbeiten an ihr entstehen, insoweit aufzukommen, als er sie bei zumutbarer Rücksichtnahme auf Interessen anderer hätte verhindern können (hier: Haftung des Vermieters eines Caterpillars mit Löffelbagger, der sich nicht ausreichend über die Lage von Erdkabeln unterrichtet).

Entscheidungen
6