JudikaturJustizRS0023624

RS0023624 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. Juni 2008

Das in der Verletzung vorvertraglicher Verpflichtungen zu erblickende sogenannte Verschulden beim Vertragsabschluß (culpa in contrahendo) macht den pflichtwidrig handelnden Teil unabhängig davon, ob es später zum Vertrag kommt oder der formell abgeschlossene Vertrag ungültig ist, seinem Partner gegenüber schadenersatzpflichtig.

Entscheidungen
14