JudikaturJustizRS0023400

RS0023400 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Mai 2022

Eine gewisse, bei den einzelnen Sportarten mehr oder weniger große und verschiedenartig bedingte Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit der Sportausübenden ist im Wesen des Sports begründet und das notwendigerweise damit verbundene Risiko für die körperliche Unversehrtheit der daran teilnehmenden Personen daher gebilligt.

Entscheidungen
37