JudikaturJustizRS0023251

RS0023251 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Dezember 2022

Verkehrssicherungspflichten treffen denjenigen, der die Gefahr erkennen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen kann, also jenen, der die Gefahr beherrscht. Ob ihm das Eigentum an der Verkehrsfläche oder an der Gefahrenquelle zusteht, ist nicht entscheidend. (hier: Pächter einer Rodelbahn).

Entscheidungen
11