JudikaturJustizRS0023239

RS0023239 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Januar 2022

Die Pflicht des Veranstalters eines Schirennens, für die Sicherheit der Teilnehmer zu sorgen, beruht auf einem zwischen dem Veranstalter und dem Rennläufer abgeschlossenen Vertrag, es handelt sich also um einen Fall einer vertraglichen Verkehrssicherungspflicht.

Entscheidungen
8