JudikaturJustizRS0022958

RS0022958 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Mai 1999

Die Rechtswidrigkeit ergibt sich aus einem Verstoß gegen (nicht unbedingt ausdrückliche) Verbote oder Gebote der Rechtsordnung. Jedermann hat sich so zu verhalten, daß fremde Güter nicht gefährdet werden.

Entscheidungen
9