RS0022952 – OGH Rechtssatz
RS0022952 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Adäquanztheorie verfolgt den Zweck, neben der Prüfung des tatsächlichen Kausalzusammenhanges noch Wertungen objektiver Art über die Zurechnung eines bestimmten Schadenserfolges vorzunehmen, um auf diese Weise die Verantwortung des Haftenden, die sich ansonsten auf sämtliche Folgen erstrecken müßte, für die die von ihm gesetzte Handlung eine Bedingung war, sinnvoll einzuschränken.