JudikaturJustizRS0022908

RS0022908 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Februar 2003

Zur Frage des rechtmäßigen Alternativverhaltens: Im Gegensatz zum Problemkreis der hypothetischen Kausalität, die immer dann vorliegt, wenn zwei konkrete Ereignisse tatsächlich stattfanden, handelt es sich hier darum, daß nur ein tatsächliches Ereignis vorliegt, wogegen das zweite Ereignis bloß hypothetisch gedacht ist und daher konkret gar nicht gefährlich werden konnte. Es geht um den Zusammenhang zwischen der Rechtswidrigkeit und dem eingetretenen Erfolg.

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