RS0022896 – OGH Rechtssatz
RS0022896 – OGH Rechtssatz
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Ist das Geschäft ein Handelsgeschäft, ist auch der entgangene Gewinn zu ersetzen (Art 8 Nr 2 EVHGB). Auszugleichen ist der Nachteil, den der Erwerber durch seine Unkenntnis vom Mangel erlitten hat, dh der Schaden, der durch das Vorhandsein des Mangels entstanden ist, aber nicht entstanden wäre, wenn der Erwerber den Mangel gekannt hätte (HS 1948; Gschnitzer in Klang 2. Auflage IV/1 546).