JudikaturJustizRS0022895

RS0022895 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Februar 2020

Der rechtswidrig handelnde Täter hat dann für den Schaden nicht zu haften, wenn dieser auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre. Dieser Beweis obliegt aber dem Schädiger.

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