Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.086,40 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 1.014,40, keine Barauslagen) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Am 26.5.1993 ereignete sich in Wien *****, Ge*****straße, an der Kreuzung nach der A*****straße-Gu*****straße in Fahrtrichtung S***** Hauptstraße ein Verkehrsunfall, an dem der von Knuth K***** gelenkte PKW Honda Shuttle und zwei nachfolgende LKW beteiligt waren. Die klagende…
Rechtliche Beurteilung Die beklagte Partei macht in ihrem Rechtsmittel geltend, daß zum Zeitpunkte des Unfalles am 26.5.1993 die Bestimmung des § 27 a Abs 1 Z 9 KDV aufgehoben gewesen sei, da die 35.Nov zur KDV 1967 am 29.10.1992 rechtswirksam geworden sei. Die rechtliche Beurteilung habe daher nicht auf der Basis des "a…