RS0022687 – OGH Rechtssatz
RS0022687 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Ursächlich im Sinne der natürlichen Kausalität ist für ein bestimmtes Ereignis jede Bedingung, dh jeder Umstand, der nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Geschehensablauf ein anderer gewesen wäre. Der natürliche Kausalzusammenhang ist notwendige, wenn auch nicht immer ausreichende Voraussetzung der Zurechnung der Folgen eines Ereignisses zum Verantwortungsbereich des Inanspruchgenommenen.