JudikaturJustizRS0022634

RS0022634 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. November 2018

Die Rechtsprechung hat die Aufhebung einer Haftung infolge überholender Kausalität im allgemeinen verneint. Überholende Kausalität ist gegeben, wenn das tatsächlich eingetretene Ereignis ohne die schädigende Ursache später auch eingetreten wäre.

Entscheidungen
16