JudikaturJustizRS0022631

RS0022631 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. September 2003

Der Vermieter hat den vertraglichen Anspruch auf Entrichtung des als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung (zulässig) vereinbarten Mietzinses. Mehr steht ihm nicht zu. Schon der im Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 Fall 2 MRG umschriebene Tatbestand zeigt, daß die Verwertung des Mietgegenstandes durch die Überlassung an einen Dritten gegen unverhältnismäßig hohe Gegenleistung den Vermieter nur zur Kündigung des Mietvertrages berechtigt, ihm aber kein Anspruch auf Herausgabe des vom Hauptmieter erzielten Gewinnes zusteht. Dieser Grundsatz kann durch das Bereicherungsrecht nicht umgangen werden, denn der Mieter ist nicht zu Lasten des Vermieters grundlos bereichert, sondern er hat - allenfalls sogar gegen eine vertragliche Regelung, die aber ohnedies im wesentlichen dem Gesetz entsprach - das Mietrecht verwertet und damit Gewinn erzielt, dem Vermieter aber alles geleistet, was diesem zuzukommen hatte. Die Rechtsfolge erschöpft sich in der Zulässigkeit der Vertragsauflösung durch Aufkündigung und beinhaltet nicht etwa auch die Pflicht zur Herausgabe des Gewinnes.

Entscheidungen
2