JudikaturJustizRS0022629

RS0022629 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Februar 2018

Überholende Kausalität. Schadenersatz wegen eigenmächtiger Entziehung von Bestandräumlichkeiten auch dann, wenn später durch behördliche Verfügung dem Berechtigten die Ausübung der Bestandrechte verwehrt gewesen wäre. Der Umstand, dass ein Schade mehr oder weniger wahrscheinlich auch ohne die schadenbringende Handlung eingetreten wäre, und selbst der Umstand, dass der Beschädiger durch seine Tat den Beschädigten vielleicht vor einem nicht mit seiner Tat im Zusammenhang stehenden Schaden bewahrt hat, vermag die Schadenersatzpflicht des Beschädigers nicht aufzuheben.

Entscheidungen
7