JudikaturJustizRS0022485

RS0022485 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. September 2018

Ist in einem Ausgedingsvertrag ein "Unvergleichsfall" nicht vorgesehen und nimmt der Ausgedingsberechtigte die vereinbarten Ausgedingsleistungen (Kost über den Tisch) grundlos nicht an, so steht ihm nicht einmal ein Anspruch auf dasjenige zu, was sich der Ausgedingsverpflichtete hiedurch erspart hat (die gegenteilige vereinzelt gebliebene Entscheidung EvBl 1954/189 kann aus den in der Entscheidung angeführten Gründen nicht aufrechterhalten werden).

Entscheidungen
7