JudikaturJustizRS0022454

RS0022454 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. März 2003

Durch den Übergabsvertrag verbinden sich Übergeber und Übernehmer regelmäßig auf Gedeih und Verderb miteinander. Es kann ihnen daher grundsätzlich nicht gestattet sein, den Vertrag einseitig aufzuheben, es wäre denn, daß die Bedingungen, unter welchen jeder der beiden Vertragspartner das Vertragsverhältnis auflösen kann, von vornherein festgelegt und in den Vertrag aufgenommen wurden.

Entscheidungen
12