RS0022393 – OGH Rechtssatz
RS0022393 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
1. Eine Schreckreaktion ist insbesondere dann entschuldbar, wenn das ihr zugrunde liegende Ereignis plötzlich und völlig überraschend in einer derart bedrohlichen Nähe eingetreten ist, dass es ein überstürztes Handeln erfordert.
2. Auch ein bloß auf Ungeschick beruhendes Verhalten hat der Lenker eines Fahrzeuges zu vertreten, soweit ihm nach seinen Verhältnissen ein gegenteiliges Verhalten zumutbar gewesen wäre.