JudikaturJustizRS0022378

RS0022378 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Oktober 1995

Bäuerliche Übergabsverträge kommen ihrem Wesen nach einem Verkauf gegen Stundung des Kaufpreises am nächsten. Der Übergeber bezweckt durch den Vertragsabschluß die Sicherung seines Lebensabendes; für den Übernehmer, der nicht selten unter Ausschlagung anderer sich ihm darbietender Erwerbsmöglichkeiten den Vertrag eingeht, bedeutet in der Regel aller Fälle die ihm übergebene Liegenschaft die Grundlage für seine künftige Existenz, der er fortab seine ganze Arbeitskraft zu widmen hat.

Entscheidungen
15