JudikaturJustizRS0022377

RS0022377 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. November 2015

Unter Differenzgeschäften sind nur solche Geschäfte zu verstehen, die nach der Absicht der Parteien oder nach der beim Geschäftsabschluss dem anderen Teil bekannten Absicht einer Partei nicht durch Lieferung oder Bezahlung von Waren oder Wertpapieren, sondern nur durch Zahlung der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Kurs des Erfüllungstages abgewickelt werden sollen.

Entscheidungen
10