JudikaturJustizRS0022359

RS0022359 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Januar 2014

Als Bestandteil eines Vertrages über eine bereits unter Lebenden wirksame Gütergemeinschaft geht ein dem überlebenden Teil eingeräumtes Recht, den Anteil des Verstorbenen am Gütergemeinschaftsgut (oder bestimmte Teile daraus) um eine bestimmte oder doch bestimmbare Gegenleistung an sich zu lösen (Aufgriffsrecht), vom Inhalt her den erbrechtlichen Zuweisungen vor.

Entscheidungen
3