RS0022348 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Für die Bank liegt bei Ausführung eines Devisentermingeschäftes oder auch eines Differenzgeschäftes im Auftrag des Kunden kein Spekulationsgeschäft vor; es spekuliert nur der Kunde. Wenn nur einer der Vertragspartner spekulieren will, ohne daß dies zum Vertragszweck erhoben wird, liegt kein Glücksvertrag, sondern ein Kaufvertrag oder Kommissionsvertrag über Waren oder Wertpapiere vor.