JudikaturJustizRS0022348

RS0022348 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. März 2006

Für die Bank liegt bei Ausführung eines Devisentermingeschäftes oder auch eines Differenzgeschäftes im Auftrag des Kunden kein Spekulationsgeschäft vor; es spekuliert nur der Kunde. Wenn nur einer der Vertragspartner spekulieren will, ohne daß dies zum Vertragszweck erhoben wird, liegt kein Glücksvertrag, sondern ein Kaufvertrag oder Kommissionsvertrag über Waren oder Wertpapiere vor.

Entscheidungen
4