JudikaturJustizRS0022256

RS0022256 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Januar 2021

Wenn sich jemand zum Zweck der Eigenversorgung eines Ortsteils mit anderen Interessenten zusammenschließt und für andere Organisationsformen keine Anhaltspunkte bestehen, ist vom Bestand einer Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts auszugehen.

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