JudikaturJustizRS0022083

RS0022083 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. September 2009

Die Kündigung eines Verlagsvertrages aus wichtigem Grund kommt allerdings nur in Betracht, wenn nicht eine Bereinigung auf anderem Wege möglich und zumutbar ist. Bei Vertragsverhältnissen von besonders langer Dauer, wie es Musikverlagsverträge in der Regel sind, ist dem durch die Vertragsverletzung beschwerten Partner in der Regel zuzumuten, seinen Vertragspartner zunächst zur Erfüllung anzuhalten und seine Ansprüche notfalls gerichtlich geltend zu machen.

Entscheidungen
4