RS0021863 – OGH Rechtssatz
RS0021863 – OGH Rechtssatz
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Zwar entsteht zwischen dem Auftraggeber eines Generalunternehmers und dessen Subunternehmer in der Regel kein unmittelbares Rechtsverhältnis; daraus folgt aber noch nicht zwingend, daß nicht auch der Besteller im Schutzbereich des Subunternehmensvertrages mit dem Generalunternehmer und der Subunternehmer und seine Leute nicht auch im Schutzbereich des Generalunternehmervertrages zwischen Besteller und Generalunternehmer stehen.